Rechtliche Vorgaben zur Honig-Kennzeichnung
Verfasser: U.M.Schnitzler
(Honigsachverständiger und anerkannter Referent für Honigschulungen IVR)
- Stand 11/2020 -
Rechtsgrundlage:
Es müssen alle wichtigen Informationen im sog. Sichtfenster stehen, d. h. auf einen Blick von vorne lesbar sein, ohne dass das Glas in die Hand genommen werden muss. Hierzu gehören:
- Verkehrsbezeichnung "Honig"- Sorte kann genannt werden, muss aber nicht!
- Inhaltsmenge
Grammangabe mit dem Zusatz „Inhalt, Gewicht, Füllmenge" - oder “℮“ (℮ = EWG-Zeichen, für Einwaage, Achtung, Schriftart beachten!) Erfordert aber eine besondere und gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation des Wiegebuches seitens der Imker. Desweiteren muss Ihre eigene Waage in regelmäßigen Abständen geeicht werden und die Inhaltsmenge darf nur minimal von der angegebenen Grammzahl auf dem Etikett abweichen!
- Die Ziffern der Grammangabe müssen mindestens 4 mm hoch sein (bei Gebinden 200 g - 1.000 g). Bei 125 g 3 mm.
Ebenso sind folgende Angaben verpflichtend (wenn nicht im Sichtfenster, dann mit Platzierungsverweis im Sichtfenster!):
- Name und komplette Anschrift des Abfüllers/des Imkers
- Herkunftsland ("Deutscher Honig" oder "Herkunft: Deutschland") – eine regionale Bezeichnung ist nicht ausreichend!
- (Sortenbezeichnung)- falls eine Sortenbezeichnung auf dem Etikett vermerkt ist (nicht Pflicht!), hat diese stets auf "...honig" zu enden. Somit ergibt sich "Frühtrachthonig", "Sommertrachthonig", "Akazienhonig", "Lindenhonig", etc.!
- Mindesthaltbarkeitsdatum
Für das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt es zwei Alternativen:
a) Mindestens haltbar bis: (muss ausgeschrieben werden, Abkürzungen sind nicht zulässig).
Wenn ein taggenaues Datum, z. B. 31.10.2019, eingedruckt/eingestempelt (unverwischbar) wird, ist eine zusätzliche Chargen- oder Losnummer nicht zwingend notwendig!
Derzeit wird von Kontrolleuren häufig gefordert, dass vor dem taggenauen Datum ein „L“ stehen muss (bisher keine rechtliche Vorgabe).
b) Mindestens haltbar bis Ende: Monat/Jahr (dann ist eine zusätzliche Los-/Chargen-Nr. notwendig!) - („Mehrwegglas“, da sonst unterstellt wird, dass es sich um eine Einwegverpackung handelt, für die Abgaben an das Duale System/Grüner Punkt o. a. zu zahlen sind. Die Zahlung der Abgaben muss nachgewiesen werden (ggf. über Bezugskette!). "Mehrwegglas" ist nicht zu verwechseln mit "Pfandglas"!)
Alle Pflichtangaben müssen eine Schriftgröße von mindestens 1,2 mm haben (gemessen an einem kleinen „x“).
Ausnahme: für Kleinverpackungen mit weniger als 80 cm² (Gesamt-) Oberfläche besteht eine Mindestschriftgröße von 0,9 mm.
Noch nicht Vorschrift, aber trotzdem zunehmend häufiger von Kontrolleuren gefordert wird:
- „Kühl, trocken und dunkel lagern“ (Lagerungshinweis)
- „Honig ist Rohkost und deshalb für Kinder unter 12 Monaten nicht geeignet.“
Allgemein:
- Die Formulierungen „….naturbelassen …“, "...wabenecht..." und „….echter ….“ (Honig) dürfen nicht verwendet werden, da es sich gemäß Honigverordnung um Selbstverständlichkeiten handelt, mit denen nicht geworben werden darf (ein Honigglas-Etikett fällt unter „Werbung“). Auch Begriffe wie "Naturprodukt", "Naturhonig", "natürlich", "naturbelassen", "nicht gefiltert" können zu Beanstandungen der Kennzeichnung führen.
- Ausnahme ist „Echter Deutscher Honig“ – darf allerdings ausschließlich auf Gewährverschlüssen des D.I.B. auf D.I.B. Gläsern genutzt werden (geschütztes Warenzeichen).
- Keine Täuschung! Hierzu zählen z.B. falsche oder irreführende Angaben, wie falsche Sortenbezeichnen oder "mit wertvollen Vitaminen".
- "Bio-Honig" darf nur geschrieben werden, wenn Bio-Zertifizierungen vorhanden sind und die entsprechenden Logos auf dem Etikett abgebildet werden.
- Desweiteren ist die Formulierung „Guter Honig wird fest …." unzulässig. Es darf nur gesagt werden: "Honig wird fest …."
- Keine Werbung mit krankheits- bzw. gesundheitsbezogenen Angaben wie z.B. "Honig hat Heilwirkung bei …"
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit, ohne Gewähr!)
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